Vorsorgeauftrag

Merkblatt eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte

Form eines Vorsorgeauftrages

Ein Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und/oder Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrages kann es sinnvoll sein, für die Errichtung ein Notariat, eine Rechtsberatungsstelle oder beispielsweise die Pro Senectute beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Im Kanton Luzern kann Errichtung und Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt in einer zentralen Datenbank registriert werden.

Musterbeispiel Kurzform Vorsorgeauftrag

Eintritt des Vorsorgefalles

Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit, prüft sie den Vorsorgeauftrag und stellt dessen Wirksamkeit fest. Ist im Vorsorgeauftrag die Entschädigung für die Leistungen der beauftragten Person nicht geregelt, so kann die KESB einen angemessenen Betrag festlegen.

Sind die Interessen der den Vorsorgeauftrag erteilenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so muss die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person prüfen, ob behördliche Massnahmen notwendig sind. Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. 

Die öffentliche Beurkundung

Die öffentliche Beurkundung verfolgt mehrere Ziele:

  • die wahrheitsgetreue und unverfälschte Wiedergabe des Parteiwillens,
  • den Schutz der Parteien vor Übereilung und
  • den Schutz Dritter.

Diese Ziele können einerseits dadurch erreicht werden, dass die Urkundspersonen strengen Berufspflichten unterstehen, und andererseits dadurch, dass das formelle Beurkundungsverfahren vor der Urkundsperson selber durchgeführt werden muss. Zu den Berufspflichten gehören die Rechtsbelehrungs- und Rechtsberatungspflicht, das Unparteilichkeitsgebot, die Klarheitspflicht und das Berufsgeheimnis. Der Einsatz der Urkundsperson, im freiberuflichen Notariat eines besonders ausgebildeten Juristen, hat daher die Wirkung, in hohem Masse zur Rechtssicherheit und zum Rechtsfrieden beizutragen.

Notariatsliste Kanton Luzern