Gemeinsame elterliche Sorge bei Uneinigkeit
Steht die Vaterschaft fest (Anerkennung oder Urteil), so kommt gemäss Art. 298a ZGB die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern aufgrund einer gemeinsamen Erklärung zustande, die beim Zivilstandsamt oder bei der zuständigen Kindesschutzbehörde abgegeben werden kann. Solange diese gemeinsame Erklärung durch die Eltern nicht erfolgt, steht die elterliche Sorge der Mutter zu.
Art. 298b ZGB regelt den Fall, wenn sich die Eltern bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einigen können und keine gemeinsame Erklärung abgeben, der eine Elternteil jedoch trotzdem die gemeinsame elterliche Sorge wünscht. In einem solchen Fall kann der betroffene Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes kontaktieren und beantragen, dass die gemeinsame elterliche Sorge verfügt wird. Dies erfolgt mit vorliegendem Antragsformular.
Antragsformular gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298b ZGB) bei Uneinigkeit