Jeder darf melden
Meldungen an die KESB
Grundsätzlich kann nach Art. 314c ZGB und Art. 443 Abs. 1 ZGB jede Person der KESB Meldung erstatten, wenn jemand (ein Kind oder eine erwachsene Person) hilfsbedürftig erscheint. Es gibt verschiedene Personen (z.B. Ärzte), welche zur Meldung an die KESB verpflichtet sind, wenn sie selbst von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhalten.
Link zur Internetseite der KOKES bezüglich Melderechte und -pflichten
Meldungsformulare
Meldung Erwachsene:
Meldung Erwachsene (Word)
Meldung Kinder:
Meldung Kinder (Word)
Meldung Kinder für Schulen:
Meldung Kinder für Schulen (Word)
In dringenden Notfällen ausserhalb unserer Öffnungszeiten melden Sie sich bei der Polizei.
Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit gegenüber unseren Mitmenschen!